Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1962 - II C 215.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,1673
BVerwG, 29.05.1962 - II C 215.60 (https://dejure.org/1962,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1962 - II C 215.60 (https://dejure.org/1962,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1962 - II C 215.60 (https://dejure.org/1962,1673)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,1673) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag einer Beamtenwitwe auf monatliche Zuwendung - Gewährung einer Invalidenrente - Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 134.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1962 - II C 215.60
    Die Anwendung dieser Vorschrift - also die Befreiung von dem Antragserfordernis - setzt voraus, daß die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG gewährten Zahlungen auf Grund desjenigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleistet wurden, welches auch die Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bildet (vgl. das Urteil des Senatsvom 29. September 1960 - BVerwG II C 134.59 - BVerwGE 11, 143 [145]).
  • BVerwG, 17.05.1961 - VI C 109.60

    Anspruch auf Versorgungsbezüge für eine vor dem 1. Juni 1957 liegende Zeit auf

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1962 - II C 215.60
    Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 58 Abs. 2 G 131 in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 17. Mai 1961 - BVerwG VI C 109.60 -) davon ausgegangen, daß der Antrag mindestens erkennen lassen müsse, daß der Antragsteller Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt.
  • BVerwG, 29.08.1991 - 2 B 100.91

    Gewährung einer Versorgung - Ausdrücklicher Antrag auf Versorgung - Weiterleitung

    Das ist hier weder in bezug auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1962 - BVerwG 2 C 215.60 - und vom 12. Februar 1982 - BVerwG 6 B 8.82 - noch in bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 1957 - Nr. 211 III 55 - der Fall, denn für die Frage der Abweichung kommt es allein darauf an, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem tragenden Rechtssatz der von der Beschwerde angeführten Entscheidungen nicht übereinstimmt, nicht aber darauf, ob unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt worden sind (Beschluß vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - ).
  • BVerwG, 07.10.1985 - 2 B 22.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Den Erfordernissen eines Antrages nach § 58 Abs. 2 G 131 kann ein an eine unzuständige Behörde gerichtetes Begehren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann genügen, wenn es erkennbar auf Leistungen nach dem G 131 gerichtet ist, sonst allenfalls, wenn nach dem Gesamtvorbringen des jeweiligen Antragstellers ausschließlich Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in Betracht kommen (Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG 2 C 118.60 - unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Mai 1962 - BVerwG 2 C 215.60 - ).
  • BVerwG, 12.02.1982 - 6 B 8.82

    Erfordernis der Anmeldung von Ansprüchen auf Kriegsunfallversorgung

    So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz beim Versorgungsamt nicht den Antrag gemäß § 58 Abs. 2 G 131 bzw. die Anmeldung gemäß § 150 BBG zu ersetzen vermag (vgl. Urteile vom 29. Mai 1962 - BVerwG 2 C 215.60 -, vom 20. September 1962 - BVerwG 2 C 118.60 - [Buchholz 234 § 58 G 131 Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 84.65 - Beschluß vom 30. September 1970 - BVerwG 6 B 66.69 - [Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8]; Urteil vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 60.78 -).
  • BVerwG, 09.06.1980 - 6 B 40.80

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge -

    Diese Voraussetzungen erfüllt ein auf Erhalt von Leistungen nach einem anderen Gesetz gerichteter Antrag selbst dann nicht, wenn sich aus den Angaben in oder zu einem solchen Antrag ergibt, daß dem Antragsteller Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen könnten (Urteil vom 29. Mai 1962 - BVerwG 2 C 215.60 -).
  • BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 60.78

    Anmeldung eines Anspruchs auf Kriegsunfallfürsorge - Nachweisbarkeit des

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, daß ein Antrag, der auf eine konkrete, nicht im G 131 geregelte Leistung ziele und sich an die hierfür zuständige Stelle richte, nicht den Mindestanforderungen genüge, die an einen Antrag nach § 58 Abs. 2 G 131 zu stellen sind (Urteile vom 29. Mai 1962 - BVerwG 2 C 215.60 - vom 20. September 1962 - BVerwG 2 C 118.60 - [Buchholz 234 § 58 G 131 Nr. 6] und vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 84.65 -).
  • BVerwG, 20.09.1962 - II C 118.60

    Antrag auf Gewährung von Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) -

    Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 58 Abs. 2 G 131 rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 29. Mai 1962 - BVerwG II C 215.60 -) davon ausgegangen, daß der Antrag mindestens erkennen lassen muß, daß der Antragsteller Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt.
  • BVerwG, 24.07.1969 - II B 7.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß nicht schon die Anträge vom 4. November 1960 und vom 3. November 1961, sondern erst der Antrag vom 21. April/25. Mai 1966 als Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 (inhaltsgleich hier Art. VI Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1557]) anzuerkennen ist, daß § 58 Abs. 2 G 131 auch bei schuldloser Versäumung früherer Antragstellung nicht die Zahlung für Zeiträume gestattet, die vor dem Monat der Antragstellung liegen, und daß insoweit die vom Bundessozialgericht für das Recht der Kriegsopferversorgung und der Angestelltenversicherung entwickelten Rechtsgedanken (vgl. BSGE 14, 246 und 20, 48) nicht anwendbar sind, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dies geklärt hat (vgl. Beschluß vom 16. März 1959 - BVerwG VI B 85.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 3], Urteil vom 29. Mai 1962 - BVerwG II C 215.60 -, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 118.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 6], Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - [VerwRspr.
  • BVerwG, 25.10.1962 - II C 115.60

    Anspruch auf Waisengeld nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der

    Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 58 Abs. 2 G 131 zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 29. Mai 1962 - BVerwG II C 215.60 - undvom 20. September 1962 - BVerwG II C 118.60 -) davon ausgegangen, daß der Antrag mindestens erkennen lassen muß, daß der Antragsteller Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht